Geltungsbereich und Vertragsschluss
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der BERGER GmbH Spritzgiess-Technikum – nachfolgend „BERGER“ genannt.
Sie gelten insbesondere für die Herstellung und Lieferung von Kunststoffformteilen, Baugruppen und kundenspezifischen Erzeugnissen sowie für Entwicklungs-, Konstruktions-, Bemusterungs-, Werkzeugbau-, Reinigungs-, Verpackungs- und sonstige Bearbeitungsleistungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn BERGER ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen und Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
Sie gelten nur, wenn BERGER ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen sowie eine gesondert vereinbarte Qualitätssicherungsvereinbarung gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Die Qualitätssicherungsvereinbarung ist insbesondere für Regelungen zu Qualität, Prüfung, Dokumentation, Rückverfolgbarkeit, Freigaben, Reklamationsbearbeitung und Änderungsmanagement maßgeblich.
Angebot und Auftragsbestätigung von BERGER sind insbesondere für den kaufmännischen und auftragsspezifischen Leistungsumfang maßgeblich.
Abweichungen von einer Qualitätssicherungsvereinbarung gelten nur, wenn sie ausdrücklich als Abweichung bezeichnet und von beiden Parteien vereinbart wurden.
Angebote von BERGER sind, soweit im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, 90 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen ab deren Eingang bei BERGER gebunden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn BERGER die Bestellung innerhalb dieser Frist in Textform bestätigt oder mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnt.
Die Auftragsbestätigung von BERGER ist für den kaufmännischen und auftragsspezifischen Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, soweit sie nicht einer individuellen Vereinbarung oder einer vorrangigen Qualitätssicherungsvereinbarung widerspricht.
Angaben zu Eigenschaften, Verwendungszwecken, Belastbarkeiten, Leistungswerten, Maßen, Gewichten, Farben, Werkstoffen oder sonstigen Merkmalen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit festgelegt wurden.
Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie liegt nur vor, wenn BERGER eine solche ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und in Textform bestätigt hat.
Erklärungen in Textform können insbesondere durch Brief oder E-Mail erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt BERGER rechtzeitig alle für die Prüfung und Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen, Unterlagen und Freigaben vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere:
- Zeichnungen und CAD-Daten,
- technische Spezifikationen,
- Werkstoffvorgaben,
- Prüfvorschriften und Grenzmuster,
- Verwendungszweck und Einsatzbedingungen,
- regulatorische und gesetzliche Anforderungen,
- Vorgaben zu Reinigung, Reinheit, Verpackung und Kennzeichnung,
- Freigaben und Änderungsstände,
- erforderliche Beistellteile, Werkstoffe und Betriebsmittel.
Der Kunde hat von BERGER vorgelegte Zeichnungen, Muster, Erstmusterprüfberichte, Prüfergebnisse, Spezifikationen und sonstige Unterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen.
Freigaben dürfen nicht allein auf formale Gesichtspunkte beschränkt werden. Der Kunde hat insbesondere die Funktion, Maße, Schnittstellen, Werkstoffe und regulatorisch relevanten Merkmale zu prüfen, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt.
Verzögern sich Lieferung oder Leistung aufgrund verspäteter, unvollständiger, fehlerhafter oder nachträglich geänderter Angaben, Unterlagen, Freigaben oder Beistellungen des Kunden, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen.
Hierdurch entstehende, nachgewiesene Mehrkosten trägt der Kunde, soweit er die Ursache zu vertreten hat.
BERGER ist berechtigt, die Bearbeitung auszusetzen, solange für die Durchführung wesentliche technische oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind.
Hieraus entstehende Verzögerungen hat BERGER nicht zu vertreten, sofern BERGER den Klärungsbedarf unverzüglich angezeigt hat.
Preise und Preisanpassungen
Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk Kenzingen. Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Steuern, Abgaben, besondere Prüfungen, Zeugnisse, Dokumentationen oder sonstige Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise beruhen auf den bei Vertragsschluss vereinbarten technischen Anforderungen, Werkstoffen, Losgrößen, Jahresmengen, Verpackungseinheiten, Prüfaufwänden und sonstigen Kalkulationsgrundlagen.
Ändern sich diese Grundlagen auf Wunsch oder aufgrund von Vorgaben des Kunden, ist BERGER berechtigt, den Preis entsprechend dem veränderten Aufwand anzupassen.
Dies gilt insbesondere bei:
- Änderungen von Zeichnungen oder Spezifikationen,
- abweichenden Los- oder Abrufmengen,
- zusätzlichen Prüf- oder Dokumentationsanforderungen,
- geänderten Verpackungsanforderungen,
- zusätzlichen Bemusterungen oder Validierungen,
- Änderungen regulatorischer Anforderungen,
- Änderungen von Kundenvorgaben nach Projektbeginn.
Beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate oder handelt es sich um Rahmen-, Abruf- oder Serienlieferungen, ist BERGER berechtigt und auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Preise anzupassen, wenn sich die maßgeblichen Material-, Energie- oder Transportkosten wesentlich verändern.
Eine Anpassung erfolgt nur, wenn sich der jeweils einschlägige, veröffentlichte Index gegenüber dem bei Vertragsschluss maßgeblichen Stand um mehr als 5 % verändert hat.
Heranzuziehen sind insbesondere die einschlägigen Erzeugerpreisindizes des Statistischen Bundesamtes für die verarbeiteten Kunststoffe, industriellen Erzeugnisse, Strom, Gas oder Transportleistungen.
Die Anpassung erfolgt:
- nur entsprechend dem jeweiligen Kostenanteil am vereinbarten Preis,
- nur im Umfang der tatsächlichen Kostenveränderung,
- sowohl bei Kostenerhöhungen als auch bei Kostensenkungen.
BERGER weist die Berechnung dem Kunden auf Verlangen in geeigneter Form nach.
Weichen tatsächlich abgerufene oder bestellte Mengen von den der Kalkulation zugrunde gelegten Mengen ab, ist BERGER berechtigt, die Preise entsprechend der veränderten Losgröße, Auslastung und Kostenstruktur neu zu kalkulieren.
Zahlung und Zahlungsverzug
Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen.
Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn sämtliche übrigen fälligen und unbestrittenen Forderungen von BERGER bezahlt sind.
BERGER kann in Angeboten oder Auftragsbestätigungen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten vorsehen, insbesondere:
- bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen,
- bei Auslandsgeschäften,
- bei kundenspezifischen Werkzeugen oder Sonderanfertigungen,
- bei erheblichen Materialvorleistungen.
Eine Zahlung gilt erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto von BERGER als erfolgt.
Schecks und Wechsel werden nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung und ausschließlich erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. BERGER ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugskostenpauschale zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Werden BERGER nach Vertragsschluss konkrete Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Anspruch von BERGER auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist BERGER berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder eine angemessene Sicherheit geleistet wird.
BERGER kann dem Kunden eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Kunde nach seiner Wahl Zug um Zug gegen die Leistung die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist BERGER berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Trifft der Kunde bei einer Zahlung keine Tilgungsbestimmung, wird die Zahlung zunächst auf die ältere fällige Forderung angerechnet.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, erfolgt die Anrechnung zunächst auf die Kosten, anschließend auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, von BERGER anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Die gesetzlichen Rechte bei mangelhafter Leistung bleiben unberührt.
Liefertermine und Lieferfristen
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von BERGER ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
Unverbindlich angegebene Liefertermine und Lieferfristen stellen Planungs- oder Prognoseangaben dar.
Lieferfristen beginnen erst, wenn:
- der Vertrag abgeschlossen ist,
- sämtliche technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind,
- alle erforderlichen Unterlagen und Freigaben vorliegen,
- vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheiten geleistet wurden,
- erforderliche Beistellteile und Beistellmaterialien vollständig vorliegen.
Bei nachträglichen Vertrags-, Zeichnungs-, Mengen-, Werkstoff- oder Spezifikationsänderungen sind Liefertermine und Lieferfristen neu zu vereinbaren oder angemessen anzupassen.
Bei einem unverbindlichen Liefertermin gerät BERGER erst in Verzug, wenn der Kunde BERGER nach Überschreitung des Termins in Textform eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist.
Bei verbindlich vereinbarten Terminen richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung wegen Lieferverzuges richtet sich ausschließlich nach Ziffer 14.
BERGER ist zu zumutbaren Teil- und vorzeitigen Lieferungen berechtigt. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Höhere Gewalt und sonstige von BERGER nicht zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verlängern Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Hierzu gehören insbesondere:
- Naturereignisse,
- Feuer und erhebliche Betriebsstörungen,
- Krieg, Terrorismus und Unruhen,
- Epidemien und Pandemien,
- Streiks und rechtmäßige Aussperrungen,
- Cyberangriffe und erhebliche Ausfälle von IT-Systemen,
- Energie-, Rohstoff- und Materialmangel,
- Transport- und Lieferkettenstörungen,
- Ausfall wesentlicher Betriebsmittel,
- behördliche oder hoheitliche Maßnahmen,
- Export- oder Importbeschränkungen,
- nicht von BERGER zu vertretende verspätete oder unterbliebene Selbstbelieferung, sofern BERGER rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und vom Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird.
BERGER unterrichtet den Kunden unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer einer erheblichen Störung und ergreift die zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung ihrer Auswirkungen.